SATZUNG:

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Organisationsstruktur.

 

 

1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Deutsch-Arabischer Vereine in Deutschland e.V.

 

2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

 

3. Sitz des Bundesverbandes ist Düsseldorf

 

4. Der Bundesverband gilt als Dachorganisation für die in der Bundesrepublik eingetragenen Deutsch – Arabischen Vereine, die weder religiöse noch politische Ziele verfolgen und deren Satzungen in keinem Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

 

5. Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

6. Der Bundesverband gilt als Interessensgemeinschaft gegenüber Behörden und Institutionen.

 

7. Der Bundesverband gliedert sich in einen Bundesverband mit Landesverbände und einzelnen örtlichen Mitgliedervereinen.

 

8. Gibt es in einem Bundesland weniger als 5 Mitgliedsvereine, bleibt es diesen frei, ob sie sich zu einem Landesverband zusammenschließen.

 

9. Innerhalb der staatsrechtsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes kann es nur einen Landesverband geben.

 

10. Mitgliedervereine aus geografisch einander naheliegenden Bundesländern können sich zu einem Gebietsverband zusammenschließen (zum Beispiel Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen können sich zum Nordverband Deutsch-Arabischer Vereine zusammenschließen).

 

11. Um die Erfüllung von Aufgaben, die über ihre Grenzen hinausgehen, ihre Kräfte übersteigen oder gemeinsam mit großer Effektivität wahrgenommen werden können, wählen die jeweiligen Landesverbände und Gebietsverbände aus deren Reihen einen Koordinationsausschuss oder einen Vorstand, dem die Leitung des Gebietsverbands und die Koordination der Zusammenarbeit mit dem Bundesverband und anderen Landesverbänden und Gebietsverbänden obliegt.

 

12. Die jeweiligen Gebietsverbände und Landesverbände können ihre Innengebiets oder Landesangelegenheit im Rahmen der übergeordneten Bestimmungen von Bundessatzung und Beschlüssen der Bundesversammlung in eigener Satzung selbständig ordenen.

 

 

 

§ 2 Zwecke des Bundesverbandes sind

 

a. Die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe b. Das Wohlfahrtswesen c. Der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken und d. der Heimatpflege.

 

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

 

- Vermittlung und Vertiefung der arabischen Kultur sowie der Verständigung zwischen dem deutschen und arabischen Volk auf sozialem, kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Gebiet.

 

- Öffentliche Veranstaltungen: Zum Beispiel Veranstaltungen zu den Themen:

 

Was heißt, demokratisches politisches System? Parteien in Deutschland und ihre Programmen. Bürgerschaft in Deutschland – Rechte und Pflichten

- Organisierung von Integrationskursen sowie Deutschsprachkursen

 

- Einrichtung von Integrationsstellen bzw. Büros

 

- Einrichtung von Frauenintegrationsstellen

 

- Förderung der in Deutschland lebenden arabischen Mitbürger durch:

 

Vermittlung von Praktikumsstellen bzw. Arbeitsstellen Förderung der deutschen Sprachkenntnisse durch: Sprachkurse Nachhilfeunterricht für Schüler und Schülerinnen in Mathematik, Deutsch, Physik etc.

- Veröffentlichung von Arbeiten und Leistungen sowie Programmen des Bundesverbandes, und der angeschlossenen Vereine und Gruppen in deutscher und arabischer Sprache.

 

- Einrichtung einer Bibliothek in arabischer und deutscher Sprache.

 

 

Der Bundesverband dient der Koordinierung der Verschiedenen Aktivitäten der Mitgliedsvereine vor Behörden, Institutionen und Organisationen.

 

Der Verband dient der Förderung der Integrationsprozesse der arabischen Mitbürger in der deutschen Gesellschaft.

 

Der Verband dient der Erhaltung des arabischen Kulturgutes, der Pfelge der arabischen Sprache und der Förderung der Beziehungen zwischen Deutschland und der arabischen Welt.

 

 

 

§ 3 Allgemeine Grundsätze

 

1. Der Bundesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

2. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag eines Quartals und gilt zunächst für 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen. Sie haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.

 

4. Stimmrecht haben nur Mitgliedsvereine, die den festgesetzten Beitrag an den Bundesverband entrichten.

 

 

A Mitgliedschaft im Bundesverband

 

Es können nur eingetragene arabische oder deutsch-arabische Vereine mit Sitz in der

 

Bundesrepublik Deutschland Mitglied werden.

 

 

B Ehren – Mitgliedschaft

 

a. Der Bundesverband kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

b. Als Ehrenmitglieder können ernannt werden:

 

Personen, die sich um den Bundesverband besondere Dienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung

 

 

c. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

5. Die Mitgliedschaft endet bei Mitgliedsvereinen:

 

 

mit Kündigung oder durch Auflösung.

 

Ausschlussgründe:

 

 

Der Vorstand ist berechtigt, unter Ausschlusses des Rechtsweges, bei

 

- grober Missachtung der Satzung

 

- vereinswidrigem Verhalten

 

- Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Verbandes

 

- Nichtzahlung der Beiträge für 2 Jahre nach mehrmaliger Mahnung

 

 

die Mitgliedschaft der betreffenden Mitgliedsvereine ruhen zu lassen, bis eine Entscheidung durch die Hauptversammlung getroffen wird.

 

 

 

§ 5 Organe des Bundesverbandes sind

 

1. die Hauptversammlung

 

2. der Aufsichtsrat

 

3. der Vorstand

 

 

 

§ 6 Die Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung ist die oberste Körperschaft des Bundesverbandes.

 

 

Er besteht aus:

 

- einem Delegierten für einen Verein mit 20 – 50 Mitglieder

 

- jede weitere 50 Mitglieder werden durch einen Delegierten vertreten.

 

 

2. Die Hauptversammlung wird jeweils einmal jährlich bis Ende November einberufen. Zeit und Tagungsort sind allen Mitgliedern und Organen des Vereins schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen.

 

3. Änderung zur Tagesordnung müssen 2 Wochen vor der Hauptversammlung gestellt werden.

 

4. Außerordentliche Sitzungen der Hauptversammlung werden einberufen, wenn dies der Aufsichtsrat, der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder für notwendig halten. Die schriftliche Einberufung hierfür erfolgt unter Berücksichtigung von einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung.

 

5. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist gleichzeitig der Vorsitzende des Aufsichtsrates.

 

6. Die Hauptversammlung beschließt über:

 

 

a. die Wahl des Aufsichtsrates

 

b. die Wahl des Vorstandes

 

c. die Entlassung des Aufsichtsrates

 

d. die Entlassung des Vorstandes

 

e. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und dessen Entlastung

 

f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

g. Satzungsänderungen

 

h. Die Auflösung des Bundesverbandes

 

i. Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

7. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die Versammlung wegen Nichterreichens von 50 % Stimmberechtigten nicht beschlussfähig sein, wird eine neue Versammlung eine halbe Stunde später mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist damit beschlussfähig.

 

8. Beitragssäumige haben kein Stimmrecht.

 

9. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen entgegenstehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden.

 

10. Die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse werden durch ein schriftliches Protokoll beurkundet. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

11. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

 

 

 

§ 7 Der Aufsichtsrat

 

1. Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Vertretern die von der Hauptversammlung gewählt werden.

 

2. Die Mitgliedschaft dauert 2 Jahre und ist an die Personen gebunden.

 

3. Der Vorsitzende wird von den Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.

 

4. Seine Sitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

 

5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich im Vorstand sein.

 

6. Er tagt mindestens 2 mal jährlich.

 

7. Seine Aufgaben sind:

 

a. Beaufsichtigung der Arbeitungen und Beratung des Vorstandes

 

b. Empfehlung über die Entgegennahme des Jahres- und Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Finanzberichtes des Kassenwartes und deren Entlastungen

 

c. Empfehlung über Verweigerung von Beitritten

 

d. Er gilt als Schiedsstelle für etwaige Auseinandersetzungen.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

 

- dem Präsident

 

- dem Vizepräsident

 

- dem Kassenwart

 

- dem Generalsekretär

 

 

2. Beisitzer sind

 

- der Kulturreferent

 

- Jugendreferent

 

- der Sozialreferent

 

- Frauen- und Familienangelegenheiten.

 

 

3. Jedes aktive Mitglied der Mitgliedsvereine kann schriftlich für den Vorstand kandidieren. Ausgenommen sind Einzelpersonen, die aus ihren Vereinen ausgeschlossen wurden oder ausgetreten sind, solange diese Vereine Mitglieder des Bundesverbandes sind.

 

4. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands ist geheim.

 

6. Der Präsident ist zugleich Geschäftsführer.

 

7. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Präsidenten, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

8. Gegenüber Geldinstitutionen sind nur der Präsident oder sein Vize-Präsident und der Kassenwart gemeinsam unterschriftsberechtigt.

 

9. Der Vorstand erstattet dem Aufsichtsrat jährlich und auf Verlangen jederzeit einen Rechenschaftsbericht über die Verwaltung des Verbandes. Innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist ein Abschlussbericht vorzulegen.

 

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder einschließlich des Präsident oder seines Vize anwesend sind.

 

11. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag.

 

12. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.

 

13. Der Vorstand bestimmt für sich eine Geschäftsordnung und ein Arbeitsprogramm.

 

14. Der Vorstand ist berechtigt Entscheidungen zu treffen, die zur Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung erforderlich sind.

 

 

 

§ 9 Finanzen

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:

 

Aufnahmegebühren der Mitgliedsvereine von EURO 100,-- EURO 100,-- pro Delegiertem im Jahr. Freiwillige Zuwendungen und Spenden jeglicher Art.

3. Die Beiträge sind jährlich im Voraus jeweils zum Quartalsanfang zu entrichten.

 

4. Der Kassenwart erstattet alle drei Monate dem Vorstand einen Kassenbericht.

 

5. Die Ausgaben seitens des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes sind nur gegen Belege und Quittungen zu erstatten.

 

 

§ 10 Auflösung des Bundesverbandes

 

1. Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur von einer dafür einberufenen Hauptversammlung mit mindestens 50 %iger Anwesenheit stattfinden und mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

2. Kommt die erforderliche Anwesenheit von 50 % nicht zustande, ist nach Ablauf von 30 Tagen erneut eine Versammlung einzuberufen, die dann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder entscheidet.

 

3. Bei Auflösung des Bundesverbandes oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke, fällt das restliche Vermögen an den „SOS Kinderdorf e.V., München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

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Beitrag: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbetrag für eine Mitgliedschaft ist 100,00 €.

 

Zahlungsweise: Der Beitrag ist jährlich und im Voraus zu entrichten. Er wird per Einzugsermächtigung im I. Quartal des Jahres erhoben. Bei Neueintritt wird der Jahresbeitrag gegebenenfalls anteilig ab dem auf den Eintrittsmonat folgenden 1. eines Monats für die Restlaufzeit berechnet.

 

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